Kindergeldzuschlag

Für Familien, die noch keinen Kinderzuschlag (KiZ) beziehen, oder bereits einmal wegen zu hohem Einkommen eine Ablehnung erhalten haben, kann es sich jetzt lohnen, nochmal einen Antrag zu stellen. Durch die zweite Stufe der Bürgergeldreform werden höhere Freibeträge berücksichtigt, so dass Familien, die wegen eines zu hohen Einkommens eine Ablehnung erhalten haben, nun anspruchsberechtigt sind, oder der Auszahlungsbetrag höher ausfallen kann.

Folgende Änderungen können sich positiv auf die Berechnung des Kinderzuschlags auswirken:
Einnahmen aus Ferienjobs werden nicht mehr als Einkommen berücksichtigt.
Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende unter 25 Jahren dürfen außerhalb der Ferienzeit bis zu € 520,00 monatlich anrechnungsfrei dazuverdienen.
Für Freiwilligendienstleistende unter 25 Jahren gilt der erhöhte Freibetrag von € 520,00 ebenfalls für Einkommen aus einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz.
Bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen € 520,00 und € 1.000,00 ist ein Freibetrag in Höhe von 30% (statt bisher 20%) anzusetzen.
Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz wird bis zu einem Betrag von € 3.000,00 kalenderjährlich nicht mehr als Einkommen berücksichtigt.

Die sogenannte Übungsleiterpauschale, also Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit nach dem Einkommenssteuergesetz, werden bis zu einem Betrag von € 3.000,00 kalenderjährlich nicht mehr als Einkommen berücksichtigt. Für Eltern aus der Hansestadt Lübeck und dem Kreis Ostholstein ist die Familienkasse in Bad Oldesloe zuständig. Fragen können von Montag bis Freitag von 08-18 Uhr gebührenfrei unter der Telefonnummer 0800-45555 30 geklärt werden. Alle aktuellen Informationen rund um Kinderzuschlag, wie auch den KiZ-Lotsen finden Sie online unter www.familienkasse.de und auf www.kinderzuschlag.de. Mit einem digitalen Personalausweis (eID) geht das vollständig papierlos.

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