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Wer die Wahl hat, hat die Qual – Lüttbecker – das Familienmagazin für Lübeck und Umgebung

Wer die Wahl hat, hat die Qual

Vorbei die Zeiten, in denen die Frau automatisch den Namen ihres angetrauten Ehegatten annahm und ihren eigenen aufgab. Heute sind viele Varianten möglich. Man muss nicht mehr einen gemeinsamen Ehenamen tragen. Viele Frauen behalten heute ihren Familiennamen oder Männer übernehmen auch oft den Familiennamen ihrer Frau. Sind schon Kinder da, dann geht es nicht nur um seinen eigenen Familiennamen, sondern auch den für die Kinder. Wer, wie und welcher Name möglich ist, haben wir hier zusammengetragen. Ihr Standesamt gibt Ihnen im Bezug auf die Namensgebung gerne weitere Auskünfte.

Doppelnamen

Wenn das Ehepaar sich für einen gemeinsamen Ehenamen entschieden hat, kann derjenige, dessen Nachname nicht zum Ehenamen geworden ist, einen Doppelnamen tragen. Dieser gilt als Begleitname und kann vor oder nach dem Ehenamen stehen. Wichtig ist, dass dieser mit einem Bindestrich an den Ehenamen „gebunden“ wird. Heiratet Herr Meier eine Frau Meier ist allerdings der Namen Meier-Meier nicht zulässig. Trägt einer der beiden bereits einen Doppelnamen als Familienname, kann auch dieser zum Ehenamen werden. Dann kann allerdings kein weiterer Name angefügt werden, da hier der Grundsatz der Eingliedrigkeit des Begleitnamens gilt. Andernfalls würde nämlich eine Namenskette  entstehen, die rechtlich seit 1993 in Deutschland unzulässig ist.
Hat einer der Ehepartner bei der Eheschließung nicht mehr seinen Geburtsnamen, sondern z.B. den Familiennamen des ehemaligen Partners behalten, so kann seit 2005 auch dieser Name zum gemeinsamen Ehenamen werden.

Muss man einen gemeinsamen Ehenamen tragen?

Grundsätzlich können Ehepartner auch nach der Hochzeit jeder seinen eigenen Familiennamen behalten.

Welchen Familiennamen bekommen die Kinder?

Gemeinsamer Ehename

Haben die Ehepartner bereits gemeinsame Kinder und sich bei der Hochzeit auf einen gemeinsamen Ehenamen geeinigt, erhalten Kinder bis fünf Jahren automatisch diesen Familiennamen. Bei älteren Kindern ist eine sogenannte Anschlusserklärung notwendig, auch wenn das Kind diesen Namen bereits führt. In der Regel wird diese Erklärung bei der Eheschließung durch den Standesbeamten aufgenommen.

Eigene Familiennamen

Behalten die Eltern ihren eigenen Geburts- bzw. Familiennamen, dann ist das Namensrecht abhängig vom Sorgerecht. Bestand bereits ein gemeinsames Sorgerecht, so ist eine Neubestimmung des Geburtsnamens in der Regel nicht ohne Weiteres mehr möglich. Hatten die Eltern keine gemeinsame Sorge, kann innerhalb von drei Monaten der Familienname des Kindes neu bestimmt werden. Ein Doppelname ist nicht möglich. Auch hier ist für Kinder, die älter als fünf Jahre sind, eine Anschlusserklärung erforderlich. Den festgelegten Namen erhalten auch alle nachfolgenden Geschwisterkinder. Können sich die Eltern nicht auf einen Namen einigen, entscheidet das Familiengericht.

Namen für Kinder, die in eine Ehe mitgebracht werden

Kinder, die mit in die Ehe gebracht werden, erhalten nicht automatisch den neuen Ehenamen. Soll das Kind denselben Namen führen wie das Elternteil, das neu geheiratet hat, so kann dieser und sein Ehepartner (nicht Elternteil des Kindes) dem Kind ihren Ehenamen erteilen (Einbenennung). Hat man mit dem anderen Elternteil die gemeinsame elterliche Sorge oder führt das Kind dessen Familiennamen, dann muss dieser Elternteil seine Einwilligung zur Einbenennung geben. Sollte die Einwilligung verweigert werden, kann diese durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn es zum Wohle des Kindes ist. Ab dem fünften Lebensjahr müssen die Kinder gefragt werden, welchen Familiennamen sie tragen wollen. Außerdem ist auch hier eine Anschlusserklärung notwendig. Die Wahl eines Doppelnamen ist in diesem Fall möglich. Eine Einbenennung ist unwiderruflich.

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