Kita-Reformgesetz

Was ändert sich für Eltern?

Mit der Verabschiedung des „Gute-Kita-Gesetzes“ soll laut Bundesfamilienministerin Franziska Giffey die Qualität der frühkindlichen Bildung verbessert werden. Bis 2022 fließen darum rund 5,5 Milliarden Euro in die Bundesländer. Die Länder sind nun gefordert, ein Kitareformgesetzt zu verabschieden, in dem die speziellen Maßnahmen verbindlich festgelegt werden. Ob es dabei um erweiterte Öffnungszeiten, einen besseren Betreuungsschlüssel, gesundes Kitaessen, abschaffen der Beiträge geht, das bleibt jedem Bundesland freigestellt.
Der Kieler Landesregierung liegt mittlerweile ein Gesetzesentwurf vor, der noch in diesem Jahr verabschiedet werden soll, damit die Neuregelungen dann zum Beginn des Kita-Jahres 2020 wirksam werden können. Ziel des Gesetzes ist die Stärkung der Qualität in der Kinderbetreuung und die finanzielle Entlastung von Familien und Kommunen.

Hier die für Eltern relevanten Änderungen:

Zu den Neuerungen gehört eine landesweite Finanzdeckelung sowohl in der Kindertagespflege als auch in den Kindertageseinrichtungen. So soll für Kinder unter drei Jahren eine 5-stündige Betreuung € 180, eine 8-stündige Betreuung € 288 kosten. Bei Kindern über drei Jahren würde die Gebühr für fünf Stunden bei € 145, bei 8 Stunden bei € 233 liegen, jeweils zusätzlich Verpflegungsgeld und Kosten für Ausflüge. Auch die bis jetzt unterschiedlichen Sozial- und Geschwisterermäßigungen von Kommunen und Trägern werden vereinheitlicht. So kostet das zweite Kind nur noch die Hälfte, das dritte Kind ist frei – allerdings nur für Kinder vor dem Schuleintritt. Neu wird sein, dass Eltern künftig auch eine Kita außerhalb ihrer Wohngemeinde wählen können, da durch die neue Finanzstruktur der interkommunale Kostenausgleich entfällt. Allerdings haben Kinder der Wohnortgemeinde Vorrang. Kindertageseinrichtungen mit mehr als drei Gruppen dürfen nur noch 20 Tage im Kindergartenjahr schließen, davon höchsten fünf außerhalb der Schulferien und maximal drei Wochen am Stück. Zukünftig können Kinder das ganze Jahr über und nicht nur zum Sommer aufgenommen werden. Der Betreuungsschlüssel wird verbindlich auf zwei Kräfte bei einer Regelgruppengröße von 20 Kindern festgelegt (bisher 1,5 Kräfte). Die Freien Träger haben in einem Positionspapier herausgearbeitet, dass der Gesetzesentwurf grundsätzlich positive Aspekte enthält, Lübeck aber bereits zum Teil über diesen Qualitätsstandards arbeitet. Da durch das Land aber nur Mindeststandards finanziert werden, hat die Deckelung der Elternbeiträge eine Unterfinanzierung zur Folge. Die Träger sind dann darauf angewiesen, dass die Stadt Lübeck den Differenzbetrag als freiwillige Leistung finanziert. Erfolgt dies nicht, hätte das Einbußen bei der Qualität zur Folge, auch kürzere Öffnungszeiten könnten nicht ausgeschlossen werden.

Wir werden konkret über die Änderungen und über die möglichen Folgen im Lübecker Kita- und Tagespflegealltag berichten, wenn das Gesetz verabschiedet ist.

Wer sich mehr mit dem Thema auseinandersetzen möchte, findet alle Informationen auf der Webseite der Landesregierung www.schleswig-holstein.de

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