Alles zu seiner Zeit

Hilfe, schon wieder ein Jahr vergangen!“, stellen wir fest, wenn plötzlich der Geburtstag, die Sommerferien oder das Weihnachtsfest wieder einmal vor der Tür steht. Seufzend bemerken wir, wie schnell die Zeit vergeht und wie manche Dinge an uns vorbeigerauscht sind und wir diese nicht so richtig genießen konnten. Alles ist begrenzt. So auch die gemeinsame Zeit mit unseren Jüngsten, die wiederum nicht schnell genug groß werden können und für die Zeit (noch) unendlich ist.  Mit jedem nächsten Schritt begleiten wir sie immer ein Stück mehr auf ihrem Weg in die Selbständigkeit und lassen sie an selbst erprobten Dingen wachsen. Doch wissen wir immer gleich, wann der richtige Moment/Zeitpunkt ist, um den nächsten Schritt zu tun?

In welchem Alter dürfen unsere Kinder eigentlich was?

Finanzen

Taschengeld

Das Taschengeld gilt als ein wichtiger Baustein in der Kindererziehung, dass es den Kindern dabei hilft, einen verantwortungsvollen Umgang mit Geld zu erlernen. Experten raten deshalb, bereits möglichst früh mit dem Taschengeld zu starten, am besten bereist im Alter von vier bis fünf Jahren. Spätesten aber, wenn der Nachwuchs in die Schule kommt. Bei der Frage, wie viel Taschengeld angemessen ist, kann die Taschengeldliste der Jugendämter eine Hilfestellung bieten. Diese Werte beruhen auf einer Empfehlung und werden in regelmäßigen Zeitabständen angepasst. (Dabei sollten die Kinder von ihrem Taschengeld nur individuelle Wünsche bezahlen müssen (Süßigkeiten, Kinobesuch, Spielzeug). Alltägliche Ausgaben sollten weiterhin von den Eltern finanziert werden (Lebensmittel, Schulsachen), da ansonsten die Gefahr bestünde, dass die Kinder an falscher Stelle sparen.)? Mit einem Alter von 10 Jahren wird empfohlen, die Auszahlung des Taschengeldes monatlich erfolgen zu lassen, da die Kinder nun schon in der Lage sein sollten, ihr Geld über den Monat einzuteilen.

Eine Empfehlung über die Höhe des Taschengeldes finden sie hier.

Ab wann dürfen Kinder Einkaufen?

Kinder und Jugendliche ab sieben Jahren dürfen im Rahmen ihres Taschengeldes einkaufen. Dabei gibt es keine gesetzlichen Grenzen, wie viel Minderjährige im Geschäft ausgeben dürfen. Bei Internetkäufen müssen Eltern diesem zuvor zustimmen oder diesen nachträglich genehmigen. Unbeschränkt Einkaufen dürfen nur volljährige Leute.

Aufsichtspflicht

Ab wann kann man Kinder allein lassen?

Die gesetzliche Lage umfasst die Pflicht und das Recht der Eltern, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Bis zum vierten Lebensjahr sollte kein Kind allein zu Hause sein. Erste ‚Lockerungen‘ gelten dann aber nur, wenn das Kind in der eigenen Wohnung oder auf einem anderen sicheren Gelände spielt und die Eltern in der Nähe sind. Wichtig ist es immer, die Entwicklung des Kindes im Auge zu behalten und es zu fragen: „Traust Du dir das selbst zu?“ Eltern sollten bedenken: Hält mein Kind sich an Absprachen? Holt es Hilfe, wenn es welche braucht? Zeigt es Verantwortungsbewusstsein? Erkennt es Risiken oder Gefahren? Ob jüngere Geschwister bei älteren Geschwistern zuhause bleiben dürfen, hängt von dem Altersunterschied und von den Kindern ab.

Allein zur Schule

Das ist eine individuelle Entscheidung und vom Entwicklungsstand des Kindes abhängig. Wie ist der Schulweg, welche Verkehrsmittel müssen genutzt werden? Kann mein Kind mit Verkehrsregeln umgehen? Bevor das Kind allein zur Schule geht, sollten sich Eltern in jedem Fall Zeit nehmen und mit ihm gemeinsam schrittweise den Weg üben.

Allein auf dem Spielplatz

Kinder im Vorschul- oder Kindergartenalter sollten nicht allein unterwegs sein, sondern sich in Sichtweite der Eltern bewegen, da ansonsten eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegen kann.

Straßenverkehr

Beifahrersitz

Per Gesetz dürfen Kinder auch auf dem Beifahrersitz mitfahren, müssen jedoch, wenn sie unter 12 oder kleiner als 150 cm sind, in einem passenden Kindersitz sitzen. Grundsätzlich dürfen in Fahrzeugen mit aktivem Beifahrer-Airbag (Frontairbag) keine rückwärtsgerichteten Kindersitze auf dem Beifahrersitz installiert werden. Also unbedingt deaktivieren! Der Sicherheitsgurt vom Türpfosten sollte dabei nur seitlich zum Kindersitz führen. Bedenken Sie bitte: Kinder sitzen hinten im Auto sicherer.

Kindersitzpflicht

DieKindersitzpflicht gilt bis 12 Jahre oder einer Größe von 150 cm. Auch bei Kurzfahrten müssen Kinder richtig gesichert werden. Dabei sollte bei älteren Kindern auf einen optimalen Gurtverlauf (Dreipunkt-Sicherheitsgurt wie bei einem Erwachsenen) geachtet werden. Auch wenn bei ihnen die Kindersitzpflicht offiziell nicht mehr gilt, können Eltern entscheiden, ob ihr Kind trotzdem weiter in einem Kindersitz sitzen soll.

Fahrradfahren auf dem Bürgersteig

Bis zur Vollendung des achten Lebensjahres müssen Kinder auf dem Gehweg fahren. Zwischen acht und zehn Jahren haben sie die Wahl, ob sie auf dem Geh- oder Radweg fahren möchten. Ist der Fahrradweg baulich von der Straße abgetrennt, darf er auch von Kindern unter acht Jahren genutzt werden. Sei Ende 2016 darf der erwachsene Begleiter des Kindes ebenfalls auf dem Gehweg fahren. Wenn vor der Überquerung einer Straße ein Gehweg genutzt wird, müssen das Kind und der Begleiter vor dieser absteigen.

Helmpflicht bei Kindern

Seit 2011 müssen Kinder unter 12 Jahren beim Fahrradfahren einen Helm tragen. Dies gilt auch beim Mitfahren in einem Kindersitz oder in einem Fahrradanhänger.

Haftpflicht & Versicherung

Haftpflicht bei Kindern

Eltern haften nur für ihre Kinder, wenn sie die Aufsichtspflicht verletzt haben. Kinder unter sieben Jahren haften nicht selbst. Haben die Eltern in dem Fall die Aufsichtspflicht nicht verletzt, muss der Geschädigte die Kosten übernehmen. Ob ein minderjähriges Kind, das älter als sieben Jahre ist, für den verursachten Schaden haftet, richtet sich nach der Einsichtsfähigkeit des Kindes. Entscheidend ist die Frage: Konnte der Nachwuchs die Gefahr selbst erkennen? Unter Umständen haftet er selbst. Dabei ist das Lebensalter ein Indiz: Je älter das Kind, desto eher haftet es selbst – und nicht die Eltern, so die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Haftung der Kinder bei Unfällen

2002 wurde die Altersschwelle für eine Haftung von Kindern im motorisierten Verkehr auf 10 Jahre heraufgesetzt. Das bedeutet: Ein noch nicht 10-jähriges Kind wird bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug im fließenden Verkehr oder einem Schienenfahrzeug regelmäßig von der Haftung ausgenommen und muss sich auch bei seinen eigenen Schadensersatzansprüchen kein Mitverschulden entgegenhalten lassen. Bei Vergehen wie zum Beispiel dem Zerkratzen von Autos liegt die Altersgrenze jedoch schon bei 7 Jahren. Meistens kommt es auf den Einzelfall an.

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